Die
Gerichtliche Schriftuntersuchung
reiht sich in die empirischen Wissenschaften ein. Sie geht von dem Grundsatz aus, dass
Handschrift
in ihrem ganzheitlichen Erscheinungsbild - wie auch der Fingerabdruck - individueller Ausdruck des Menschen ist. Durch die Unverwechselbarkeit der
Handschrift
wird es möglich, den
Urheber
zu identifizieren.
Sich ähnelnde Schriften widersprechen nicht der Einzigartigkeit des handschriftlichen Ausdrucks. Bei geeigneten Materialbedingungen sind auch ähnliche Schreibleistungen voneinander abgrenzbar.
Kein Einzelmerkmal kann bereits als "individuell" angesehen werden; erst die
Handschrift
in ihrer Ganzheit manifestiert Individualität.
Handschriften
variieren intern in unterschiedlicher natürlicher Bandbreite. Bei gleichartig wiederkehrenden Merkmalen kann man daher nur von "relativer Konstanz" sprechen. Hochgradige oder gar absolute Deckungsgleichheiten wecken Echtheitszweifel.
Vielfältige innere und äußere Einflussfaktoren können sich verändernd auf die Handschrift auswirken. Dazu gehören beispielsweise instabile oder unebene Schreibunterlagen, situative Irritationen, Krankheiten, Verletzungen, Alkohol- missbrauch, medikamentöse Wirkungen, emotionale Befindlichkeiten und Altersabbauerscheinungen.
Andererseits sind Schreiber mit großer Schreibroutine und hoher Schreib- gewandtheit zuweilen fähig, selbst bei ungewöhnlichen Schreibbedingungen
ein ungestörtes Schriftbild zu erzielen.
Arbeitsweise des Schriftsachverständigen
Vor der eigentlichen
Schriftanalyse
kommen in der Regel labortechnische, d.h. apparative Untersuchungsverfahren zur Anwendung.
Nicht selten können hierbei Rahmenbeding-
ungen der Entstehungssituation rekonstruiert werden, die in Einzelfällen sogar eine weitergehende Schriftuntersuchung erübrigen.
Im Rahmen der
Gerichtlichen Schriftvergleichung
erfolgt nach umfassender Analyse eine Gegenüberstellung zahlreicher Merkmale und Merkmalskomplexe.
Ebenso vielschichtig ist der Vorgang der
Befundbewertung nach erfolgter Befund-

erhebung und
Vergleichsuntersuchung.
Die wesentlichsten Aspekte und Befunde werden schließlich in einem schriftlichen Gutachten aufgezeigt und dokumentiert.
Immer mehr wird auch der Beruf des
Schriftsachverständigen
vom Computer mitgeprägt. Bespielsweise lassen sich
verschiedene kriminaltechnische Geräte und
Anlagen heute nur noch rechnergestützt
steuern.
Nicht jede Schrift ist prüfbar!
Daher sollte bereits im Verlauf der ersten

Kontaktaufnahme mit dem
Sachverständigen
die Frage angesprochen werden, ob im konkreten Einzelfall eine Begutachtung überhaupt sinnvoll durchführbar scheint.
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